Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV Art. 2

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zwei

Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere

  1. Litera a
    unterrichten sie die Organisation über derartige Vorhaben, soweit sie nicht der Ansicht sind, daß die Vorhaben dadurch beeinträchtigt würden;
  2. Litera b
    erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel römisch eins Buchstaben b bis e vorgesehenen Verfahren Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009630

Dokumentnummer

NOR12122093

Alte Dokumentnummer

N7198713512H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/95/A2/NOR12122093

Navigation im Suchergebnis