Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IVEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch vier
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere
unterrichten sie die Organisation über derartige Vorhaben, soweit sie nicht der Ansicht sind, daß die Vorhaben dadurch beeinträchtigt würden;
erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel I Buchstaben b bis e vorgesehenen Verfahren Anwendung.erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel römisch eins Buchstaben b bis e vorgesehenen Verfahren Anwendung.