bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, daß im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten- und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage III des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Maßgabe jener Anlage durchgeführt werden soll;bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, daß im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten- und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage römisch drei des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Maßgabe jener Anlage durchgeführt werden soll;