Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UWFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,durch Zuwendungen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, in der jeweils geltenden Fassung; durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);durch Altlastenbeiträge (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 12, des Artikel römisch eins,);
durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;durch Geldstrafen in Vollziehung des Artikel römisch eins,;
durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.Die sich nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.
(3)Absatz 3,Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Verwertungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010505
Dokumentnummer
NOR12134410
Alte Dokumentnummer
N8198712384A