Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht:
- Ziffer einsdurch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
- Ziffer 2durch Zuwendungen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 3aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
- Ziffer 4aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 5durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
- Ziffer 6durch Rückzahlungen aus Darlehen;
- Ziffer 7durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
- Ziffer 8durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
- Ziffer 9durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
- Ziffer 10durch Altlastenbeiträge (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 12, des Art. römisch eins);
- Ziffer 11durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;
- Ziffer 12durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, eingehoben werden.