Kurztitel

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Abkürzung

UWFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    2. Ziffer 2
      durch Zuwendungen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
    4. Ziffer 4
      aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. Ziffer 5
      durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
    6. Ziffer 6
      durch Rückzahlungen aus Darlehen;
    7. Ziffer 7
      durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
    8. Ziffer 8
      durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
    9. Ziffer 9
      durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
    10. Ziffer 10
      durch Altlastenbeiträge (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 12, des Art. römisch eins);
    11. Ziffer 11
      durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;
    12. Ziffer 12
      durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, eingehoben werden.
  2. Absatz 2Die sich nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.
  3. Absatz 3Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.

Schlagworte

Verwertungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134410

alte Dokumentnummer

N8198712384A