Bundesrecht konsolidiert

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B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 640/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. Absatz 2,Soweit Bestimmungen, die gemäß Absatz eins, als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  4. Absatz 4,Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011

Gesetzesnummer

10000893

Dokumentnummer

NOR40093507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/640/A2/NOR40093507

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