Kurztitel

B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. Absatz 2,Soweit Bestimmungen, die gemäß Absatz eins, als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  4. Absatz 4,Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.