DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „EFTA-Länder“ genannt –
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Jänner 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Übereinkommen nicht dahin gehend ausgelegt werden darf, daß es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet -
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN: