EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
01.01.1988
Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
StF: BGBl. Nr. 634/1987 (NR: GP XVII RV 248 AB 264 S. 31. BR: AB 3334 S. 491.)
BGBl. Nr. 277/1989 (Beschluß Nr. 1/89)
BGBl. Nr. 938/1994 (Empfehlung Nr. 1/93) (NR: GP XVIII RV 1734 AB 1833 S. 172. BR: AB 4869 S. 589.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 29. Oktober 1987 beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen angenommen:
Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „EFTA-Länder“ genannt –
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Jänner 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Übereinkommen nicht dahin gehend ausgelegt werden darf, daß es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet -
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN: