Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notenwechsel zwischen Österreich und Brasilien betreffend Exporte von Baumwolltextilien Art. 1

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Brasilien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 561/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/1988

Typ

Vertrag – Brasilien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/11 Textilabkommen

Text

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

GZl.: 29.647.1/13-II/9 a/87

Wien, 23. Oktober 1987

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *), das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli 1986 **), und die Vereinbarung zwischen Österreich und Brasilien vom 27. Oktober 1982 ***) Bezug zu nehmen. Da die oben erwähnte Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern mit Ende Oktober 1987 ausläuft, bin ich erfreut, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß Österreich nicht um Verlängerung des bestehenden Beschränkungsabkommens ersuchen wird. Österreich schlägt daher die folgende Vorgangsweise für die Textilpositionen Baumwollgarne und Küchenwäsche aus Baumwolle vor:

  1. Ziffer eins
    Die üblichen Exportlizenzen, welche die jeweils gültige österreichische Zolltarifbezeichnung beinhalten, werden für die Positionen Baumwollgarne und Küchenwäsche aus Baumwolle weiterhin ausgestellt.
    Die Vorlage einer Kopie dieser Exportlizenzen wird seitens der österreichischen Behörden für die oben angeführten Produkte vom Importeur verlangt.
  2. Ziffer 2
    Beide Vertragspartner stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile jederzeit zu einem im diplomatischen Wege zu vereinbarenden Termin in Konsultationen einzutreten.

Ist dieser Vorschlag für Brasilien annehmbar, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im Namen Brasiliens eine Vereinbarung zwischen Österreich und Brasilien darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Helmut Krehlik e. h. Rat

S. E.

Herrn Joao Tabajara de Oliveira

Botschafter

Botschaft der Föderativen

Republik Brasilien

Lugeck 1/V/15

1010 Wien

BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN

REPUBLIK BRASILIEN

Nr. 34

Wien, 23. Oktober 1987

Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note, Zl. 29 647 1/13-II/9a/87, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:

„Ich beehre mich, . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der österreichischen Note in deutscher Sprache) . . . . . Brasilien darstellen.“

Ich bestätige hiermit, daß der Inhalt Ihrer Note für die brasilianische Regierung annehmbar ist und daß der Austausch der gegenständlichen Note mit Ihrer Note gleichen Datums ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern begründet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Joao Tabajara de Oliveira e. h.

Botschafter der Föderativen
Republik Brasilien

Herrn

Dr. Helmut Krehlik

Rat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

______________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1987,

***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1982,

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10006858

Dokumentnummer

NOR12074861

Alte Dokumentnummer

N5198712801L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/561/A1/NOR12074861

Navigation im Suchergebnis