Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indonesien,
Im vorliegenden Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebeiten (Anm.: richtig: Hoheitsgebieten) und darüber hinaus abzuschließen,Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebeiten Anmerkung, richtig: Hoheitsgebieten) und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen: