Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 5

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 4, gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in Paragraph 3, Absatz 2, RAO, Paragraph 6 a, Absatz 2, NO beziehungsweise Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für jeweils fünf Jahre bestellt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren werden auf Vorschlag der für die Erlassung der curricula zuständigen Kollegialorgane jener Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, die ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG) eingerichtet haben, von der Österreichischen Universitätenkonferenz für jedes der vier Oberlandesgerichte für den gleichen Zeitraum bestellt, wobei jeweils zumindest ein Prüfungskommissär dem Bereich des Zivilrechts, ein Prüfungskommissär dem Bereich des Strafrechts und ein Prüfungskommissär dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sein muss.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit der Ausbildungsprüfungskommission richtet sich nach dem Staat, über dessen Recht der Bewerber sein Universitätsdiplom erworben hat. Danach sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien und die Republik Zypern;
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft;
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für die Republik Bulgarien, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik;
    4. Ziffer 4
      die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, Irland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für alle sonstigen, nicht in den Ziffer eins bis 4 genannten Staaten.
    Hat der Absolvent sein rechtswissenschaftliches Studium, das kein Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG ist, an einer österreichischen Universität abgeschlossen, so ist die Ausbildungsprüfungskommission des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Sprengel die betreffende Universität liegt.
  5. Absatz 5,Die Kanzleigeschäfte der Ausbildungsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40154406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P5/NOR40154406

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