Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Will ein Ordentlicher Universitätsprofessor, ein Außerordentlicher Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent einer inländischen Universität (Fakultät) mit einer Lehrbefugnis für ein Fach, das einem der im Paragraph 20, NPG, Paragraph 20, RAPG oder Paragraph 16, Absatz 4, RDG angeführten Gegenstände im wesentlichen entspricht, die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle von Teilprüfungen nur eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satzteil sowie Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auch der Nachweis über die Lehrbefugnis beizuschließen.

Anmerkung

Anders als die mündliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 1 letzter Satz ist die einheitliche Prüfung der Universitätslehrer grundsätzlich mündlich und schriftlich abzulegen.

Schlagworte

Universitätslehrer, Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR12034221

Alte Dokumentnummer

N2198717558R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P5/NOR12034221

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