Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 4,

Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

  1. Ziffer eins
    der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 8, RAPG);
  1. Ziffer 2
    der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
  1. Ziffer 3
    der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, 7 und 8 RDG).
  1. Ziffer 4
    der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
    1. Litera a
      die Notariatsprüfung ablegen will:
      notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren- und Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
      Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;
      Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 NPG);
    2. Litera b
      die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
      Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht;
      Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Ziffer 6 und 8 RAPG).

Schlagworte

Berufsrecht, Geo.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR12036527

Alte Dokumentnummer

N2199325173J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P4/NOR12036527

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