Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
Text
§ 4.Paragraph 4,
Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,
der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 8 RAPG);Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 8, RAPG);
der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2 Z 6 NPG);notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (§ 16 Abs. 4 Z 5, 7 und 8 RDG).die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, 7 und 8 RDG).
der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
die Notariatsprüfung ablegen will:
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren- und Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;
Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2 Z 4, 6 und 7 NPG);Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 NPG);
die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht;
Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (§ 20 Z 6 und 8 RAPG).Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Ziffer 6 und 8 RAPG).