Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 4,

Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

  1. Ziffer eins
    der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 8, RAPG);
  1. Ziffer 2
    der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
  1. Ziffer 3
    der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, 7 und 8 RDG).
  1. Ziffer 4
    der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
    1. Litera a
      die Notariatsprüfung ablegen will:
      notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren- und Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
      Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;
      Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 NPG);
    2. Litera b
      die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
      Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht;
      Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (Paragraph 20, Ziffer 6 und 8 RAPG).