Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 10

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wer eine der im Paragraph 9, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 12, angeführten Gegenstände abzulegen.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Es sind also auch „alte“, dh. nach früheren Prüfungsvorschriften abgelegte Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfungen anrechenbar.
2. Zu Abs. 2: Dadurch wird verhindert, daß eine bereits endgültig nicht bestandene Berufsprüfung über den Umweg einer Ergänzungsprüfung erworben wird.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40094937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P10/NOR40094937

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