Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer eine der im Paragraph 9, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 12, angeführten Gegenstände abzulegen.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.