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Notariatsprüfungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bei der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen Verfahrens außer Streitsachen,
    2. Ziffer 2
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Grundbuchsrechts,
    3. Ziffer 3
      Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts,
    4. Ziffer 4
      Vertretung im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,
    5. Ziffer 5
      Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen und
    6. Ziffer 6
      Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts.
  2. Absatz 2,Bei der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Familienrechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug,
    2. Ziffer 2
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Schuldrechts,
    3. Ziffer 3
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des einschlägigen Europarechts,
    4. Ziffer 4
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor Österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts,
    5. Ziffer 5
      Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
    6. Ziffer 6
      Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht und
    7. Ziffer 7
      Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB).

Anmerkung

1. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Prüfungsgegenstand, Berufsrecht, Unternehmensrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR40095112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P20/NOR40095112

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