Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen Verfahrens außer Streitsachen,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Grundbuchsrechts,
Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts,
Vertretung im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,
Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen und
Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts.
(2)Absatz 2,Bei der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Familienrechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Schuldrechts,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des einschlägigen Europarechts,
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor Österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts,
Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht und
Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB).Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB).
Anmerkung
1. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG,
BGBl. Nr. 523/1987.
2. EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Prüfungsgegenstand, Berufsrecht, Unternehmensrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR40095112