Absatz eins,Bei der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
- Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen Verfahrens außer Streitsachen,
- Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Grundbuchsrechts,
- Ziffer 3Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts,
- Ziffer 4Vertretung im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,
- Ziffer 5Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen und
- Ziffer 6Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts.