Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.10.1993
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Anmerkung
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) an sich siehe § 6 Abs. 1
lit. d, Abs. 2 bis 5 NO,
RGBl. Nr. 75/1871. Zu den Voraussetzungen
für die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten
siehe § 117a Abs. 2 NO,
RGBl. Nr. 75/1871; danach muß vor der
Eintragung als Notariatskandidat insbesondere das Studium der
Rechtswissenschaft zurückgelegt und mindestens 9 Monate
Gerichtspraxis absolviert werden (siehe dazu das RPG, BGBl.
Nr. 644/1987).
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 134 Abs. 2 Z 15 und
§ 140a Abs. 2 Z 8 NO,
RGBl. Nr. 75/1871.
Schlagworte
Praxiszeit
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034185
Alte Dokumentnummer
N2198717448R