Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.