Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Text
§ 11.Paragraph 11,
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im Paragraph 6, genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.
Schlagworte
Senatszusammensetzung, Senat
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034194
Alte Dokumentnummer
N2198717457R