Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsprüfungsgesetz § 11

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 11,

Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im Paragraph 6, genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Senat

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034194

Alte Dokumentnummer

N2198717457R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P11/NOR12034194

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