Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Text

Paragraph 11,

Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im Paragraph 6, genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.