Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
28.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10000888
Dokumentnummer
NOR12011840
Alte Dokumentnummer
N1198710374A