Absatz eins,Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
28.08.1987
19/05 Menschenrechte
18.12.2024
10000888
NOR12011840
N1198710374A