Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
28.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
(2)Absatz 2,Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10000888
Dokumentnummer
NOR12011839
Alte Dokumentnummer
N1198710373A