Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
28.08.1987
19/05 Menschenrechte
18.12.2024
10000888
NOR12011839
N1198710373A