Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
28.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10000888
Dokumentnummer
NOR12011849
Alte Dokumentnummer
N1198710383A