Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Art. 12

Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 492/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

28.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011849

Alte Dokumentnummer

N1198710383A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/492/A12/NOR12011849

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