Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

28.08.1987

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011849

alte Dokumentnummer

N1198710383A