Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
28.08.1987
19/05 Menschenrechte
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
18.12.2024
10000888
NOR12011849
N1198710383A