(2)Absatz 2,Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2 festgelegten Weise.Die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Weise.