Bundesrecht konsolidiert

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Stadterneuerungs-Verordnung 1987 § 4

Kurztitel

Stadterneuerungs-Verordnung 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.10.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Förderungsausmaß

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, des Stadterneuerungsgesetzes besteht
    1. Ziffer eins
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 5 in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie 6 bis 9 in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von 15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die aus dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Wohnhaussanierungsgesetzes gewidmeten Kapital gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Weise.
  3. Absatz 3,Das Förderungsausmaß kann bis zu den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150776

Alte Dokumentnummer

N9198710105Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/490/P4/NOR12150776

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