Absatz eins,Die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, des Stadterneuerungsgesetzes besteht
- Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 5 in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,
- Ziffer 2für Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie 6 bis 9 in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von 15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die aus dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Wohnhaussanierungsgesetzes gewidmeten Kapital gewährt werden.