(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 AVG festzulegen; auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, AVG festzulegen; auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.