Bundesrecht konsolidiert

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Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 444/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

16.09.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zu Abs. 1: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Verfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat in einer mündlichen Verhandlung zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Kommt zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung zustande und wird der Antrag nicht zurückgezogen, so hat die Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Vor der Beschlußfassung über die Entscheidung ist den Streitteilen Gelegenheit zu geben, Regelungsvorschläge zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, AVG 1950 festzulegen; auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.
  3. Absatz 3,Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen sowie rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR12102697

Alte Dokumentnummer

N6198710088Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/444/P8/NOR12102697

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