Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
16.09.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.2012
Abkürzung
SchliSt-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zu Abs. 1: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Text
Verfahren
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat in einer mündlichen Verhandlung zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Kommt zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung zustande und wird der Antrag nicht zurückgezogen, so hat die Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Vor der Beschlußfassung über die Entscheidung ist den Streitteilen Gelegenheit zu geben, Regelungsvorschläge zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 AVG 1950 festzulegen; auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, AVG 1950 festzulegen; auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.
(3)Absatz 3,Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen sowie rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Gesetzesnummer
10008631
Dokumentnummer
NOR12102697
Alte Dokumentnummer
N6198710088Y