Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.09.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchliSt-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Errichtung
§ 1.Paragraph eins,
Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten. Eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10008631
Dokumentnummer
NOR12102690
Alte Dokumentnummer
N6198710081Y