BGBl. Nr. 444/1987Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
16.09.1987
Text
Errichtung
§ 1.Paragraph eins,
Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten. Eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.