Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für Partnervermittler § 6

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag
    1. Ziffer eins
      der Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, zustimmt,
    2. Ziffer 2
      der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Ziffer eins, zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,
    3. Ziffer 3
      der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß Paragraph 15, des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,
    4. Ziffer 4
      festgelegt ist, wie viele Partner während des Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens dem Partnersuchenden präsentiert werden und
    5. Ziffer 5
      das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig festgelegt wird und vereinbart wird, daß durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden auf Grund des Partnervermittlungsvertrages zu erbringenden Leistungen abgegolten werden.
  2. Absatz 2,Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (Paragraphen 16, ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß Paragraph 24, des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden ausdrücklich zu befragen, welche bei einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft ausschließen. Werden vom Partnersuchenden solche Umstände geltend gemacht, so sind sie im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006902

Dokumentnummer

NOR12075295

Alte Dokumentnummer

N51987194640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/434/P6/NOR12075295

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