der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß Paragraph 15, des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,