Absatz eins,Der Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag
- Ziffer einsder Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, zustimmt,
- Ziffer 2der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Ziffer eins, zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,
- Ziffer 3der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß Paragraph 15, des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,
- Ziffer 4festgelegt ist, wie viele Partner während des Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens dem Partnersuchenden präsentiert werden und
- Ziffer 5das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig festgelegt wird und vereinbart wird, daß durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden auf Grund des Partnervermittlungsvertrages zu erbringenden Leistungen abgegolten werden.