Bundesrecht konsolidiert

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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kataster

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, Lehrlingsentschädigungen und Heimarbeitstarife zu führen.
  2. Absatz 2,Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigung in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40139035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/415/P8/NOR40139035

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