Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.08.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.2012
Abkürzung
BEA-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kataster
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die Kataster sind entsprechend der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigung in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Gesetzesnummer
10008630
Dokumentnummer
NOR12102713
Alte Dokumentnummer
N6198710118Y