Bundesrecht konsolidiert

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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.08.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kataster

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Kataster sind entsprechend der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigung in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102713

Alte Dokumentnummer

N6198710118Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/415/P8/NOR12102713

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