Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 9.Paragraph 9,
Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Im RIS seit
25.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40173906