Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 9.
Steuerschuldner sind
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1. | beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber, |
2. | beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren |
| der Erwerber, |
3. a) | bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft, |
b) | bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, |
c) | bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten. |
4. | bei allen übrigen Erwerbsvorgängen |
| die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. |
Im RIS seit
25.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40173906