der sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oderder sowohl die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder