Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
17.07.1987
Außerkrafttretensdatum
26.06.2008
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Text
Steuerschuld
§ 8. (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.Paragraph 8, (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(2)Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR12049304
Alte Dokumentnummer
N31987193260