Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,
Paragraph 8,
17.07.1987
26.06.2008
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Steuerschuld
Paragraph 8, (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.