Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,

Text

Steuerschuld

Paragraph 8, (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

  1. Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.