Steuersatz
§ 7.Paragraph 7,
Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Übergebers ....................... 2 vH,
2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............ 2 vH,
3. durch andere Personen .............................. 3,5 vH.
Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.