Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

27.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.8.2008
§ 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008

Text

Steuersatz

Paragraph 7,

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

     Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

     Schwiegerkind des Übergebers .......................       2 vH,

  2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

     Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

     ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

     Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............       2 vH,

  3. durch andere Personen ..............................     3,5 vH.

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40099513

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P7/NOR40099513

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