Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.8.2008

Paragraph 18, Absatz 2 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Text

Steuersatz

Paragraph 7,

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

     Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

     Schwiegerkind des Übergebers .......................       2 vH,

  2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

     Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

     ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

     Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............       2 vH,

  3. durch andere Personen ..............................     3,5 vH.

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.