Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Selbstberechnungserklärung

Paragraph 12, Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben

  1. Ziffer eins
    der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
  2. Ziffer 2
    der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
  3. Ziffer 3
    die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist.
Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12054039

Alte Dokumentnummer

N3199441114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P12/NOR12054039

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