Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Urteilswirkung

Paragraph 24, Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150951

Alte Dokumentnummer

N9198717767R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/296/P24/NOR12150951

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