Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

Urteilswirkung

Paragraph 24, Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.