Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
Paragraph 24
01.08.1987
31.08.1994
Urteilswirkung
Paragraph 24, Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.