VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
§ 22. (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.Paragraph 22, (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(2)Absatz 2,§ 158c Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.Paragraph 158 c, Absatz 5, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.