Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
Paragraph 22
01.08.1987
31.08.1994
römisch sechs. Abschnitt
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
Paragraph 22, (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.